Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit
rechtliches Verhältnis eines Menschen zu einem bestimmten Staat.
- 1. Bestimmung der St. entweder durch die Abstammung der Eltern (ius sanguinis) und/oder den Geburtsort (ius soli) sowie durch Eheschließung oder  Einbürgerung (Neutralisation).
- 2. In der Bundesrepublik Deutschland sind zu unterscheiden: a) Deutscher Staatsangehöriger ist u.a. jeder, der die deutsche St. nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz i.d.F. vom 15.7.1999 (BGBl I 1618; nebst Ergänzungsgesetzen), v.a. durch Geburt, Erklärung, Einbürgerung oder durch Annahme als Kind (§§ 3–13 StAG) erworben hat. Ab dem 1.1.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die deutsche St. ebenfalls durch Geburt im Inland, wenn sich ein Elternteil u.a. seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält. Nach Erreichen der Volljährigkeit muss sich der Betreffende binnen fünf Jahren entscheiden, ob er die deutsche St. behalten will (sog. Optionsmodell).
- b) Deutscher ist auch, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat (Art. 116 I GG).
- 3. Die St. geht verloren durch Entlassung aus der St. auf Antrag bei Zusicherung der Verleihung der neuen St., durch den Erwerb einer ausländischen St., durch Verzicht, durch die oben erwähnte Erklärung und durch  Annahme als Kind durch einen Ausländer (§§ 17 ff. STAG).

Lexikon der Economics. 2013.

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